WALDBRANDGEFAHR
WALDBRANDVERORDNUNG
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Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der dadurch bestehenden Gefahr eines Waldbrandes wurde von der BH Waidhofen/Thaya eine Verordnung zur Vermeidung von Waldbränden erlassen.
Um unbedingte Beachtung wird ersucht!
Details siehe Verordnung:
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WAIDHOFEN AN DER THAYA
Fachgebiet Forstwesen
3830 Waidhofen/Thaya, Aignerstraße 1
Beilagen E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Fax: 02842/9025-40611 Internet: http://www.noe.gv.at
Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0058483
WTL1-A-0818/010
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
(0 28 42) 9025
Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum
Else Redl 40615 09. April 2014
Betrifft
Waldbrandgefahr
Präambel
In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Waidhofen an der Thaya ist aufgrund der hohen
Lufttemperaturen der letzten Wochen eine starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen
der Waldböden, eingetreten. Weiters sind vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum, wie
Zweige, Äste und Wipfelstücke vorhanden.
Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erlässt daher nachstehende Verordnung
zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya:
V E R O R D N U N G
Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975,
i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Waidhofen an der Thaya sowie in deren
Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§ 2
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und
Zigaretten) im Waldbereich wegzuwerfen.
§ 3
Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 122) bzw. der Polizei
(Notruf 133) zu melden.
§ 4
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 des Forstgesetzes
1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4
Wochen bestraft.
- 2 -
§ 5
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft
Waidhofen an der Thaya in Kraft.
Hinweis:
•
Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr
zufahren kann.
•
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch
Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
•
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
•
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der
Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme
im Sinne der Forstschutzverordnung. Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat
der Waldbesitzer oder Verfügungsberechtigte das zuständige Gemeindeamt und die
Feuerwehr zu verständigen.
Ergeht an:
1. Alle Stadt- / Markt- / Gemeinden zu Handen des Bürgermeisters
mit dem Ersuchen um Anschlag an der Amtstafel und Verlautbarung in der
Gemeindezeitung
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2. Bezirkspolizeikommando Waidhofen an der Thaya und alle Polizeiinspektionen im
Bezirk Waidhofen/Thaya
mit dem Ersuchen, um Anschlag an der Amtstafel
3. Bezirkshauptmannschaft Gmünd, Schremser Straße 8, 3950 Gmünd
4. Bezirkshauptmannschaft Horn, Frauenhofner Straße 2, 3580 Horn
5. Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Am Statzenberg 1, 3910 Zwettl
6. Abteilung Forstwirtschaft
7. Forstverwaltung Bossi-Fedrigotti, 3812 Weinern 1
8. Georg Dirnberger, Forst- und Teichwirtschaft, 3834 Eisenreichs 14
9. Gudenus'sche Forstverwaltung, 3830 Vestenötting 1
10. Forstverwaltung Erwin Wallner GmbH, Hoyosgasse 5/3/7, 1040 Wien
11. Mag. Nikolaus Szápáry'sche Forstverwaltung, Kautzener Straße 2, 3843 Dobersberg
12. Forstverwaltung Sieghartsberg, Oliver Riefel, Loibes 1, 3812 Groß Siegharts
13. Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz
14. Kurier RedaktionsgesmbH, Bahnhofstraße 12, 3830 Waidhofen an der Thaya
15. Niederösterreichische Nachrichten, Raiffeisenpromenade 2, 3830 Waidhofen an der
Thaya
16. Bezirksblatt Waidhofen an der Thaya, Heidenreichsteiner Straße 24, 3830 Waidhofen
an der Thaya
17. Bezirksbauernkammer, Raiffeisenpromenade 2, 3830 Waidhofen an der Thaya
18. Bezirksfeuerwehrkommando Waidhofen an der Thaya, Südtirolerstraße 5, 3830
Waidhofen/Thaya
Der Bezirkshauptmann
Mag. K e m e t m ü l l e r
Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.
Hinweise finden Sie unter:
www.noe.gv.at/amtssignatur
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